Bewilligungen nach StVO und Information nach KFG
Lenkerabfrage - Sportliche Veranstaltungen auf Straßen (§64 StVO) - Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§82 StVO) - Arbeiten an Straßen (§90 StVO)
Auskunft über den Zulassungsbesitzer an Private - § 47 Abs 2a KFG 1967
Eine Auskunft über die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs ist bei Angabe eines Kennzeichens, einer Motor- oder Fahrgestellnummer und bei "berechtigtem rechtlichen Interesse" möglich.
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken - § 82 StVO 1960
Bewilligung für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 82 StVO 1960)
§ 64 StVO - Sportliche Veranstaltungen auf Straßen
Bewilligung für Arbeiten gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
§ 90 StVO - Arbeiten auf und neben der Straße - Genehmigung
Bewilligung für Arbeiten gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)
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