Altablagerungen und Altstandorte

Von alten Deponien und lange genutzten Industriestandorten können Umweltgefährdungen ausgehen. Diese werden systematisch erfasst, bewertet und bei Bedarf saniert.  

Begriffsbestimmungen

Altablagerungen und Altstandorte betreffen Tätigkeiten, die vor dem 1. Juli 1989, dem Inkrafttreten des Altlastensanierungsgesetzes erfolgten.
Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden. Typische Beispiele sind alte Deponien ohne entsprechende Abdichtung zum Untergrund.
Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Typische Beispiele sind Industrie- und Gewerbestandorte bestimmter Branchen, z.B. Putzereien, metallverarbeitende Betriebe oder größere Tankstellen.

Systematische Erfassung

Im Auftrag des Bundes wurden in Niederösterreich in den letzten Jahren systematische Erfassungsprojekte durchgeführt. Ziel war die lagemäßige Erfassung von Industrie- und Gewerbebetriebe, bei denen im Zuge der branchentypischen Tätigkeiten Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers entstehen können. Ebenso wurden Deponien und Ablagerungen, die vor 1989 entstanden sind, lagemäßig erfasst.
Die erfassten Altablagerungen und Altstandorte wurden in Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials an das Umweltbundesamt gemeldet, das über eine Einstufung als Verdachtsfläche zu entscheiden hat (siehe „Altlasten und Verdachtsflächen").

Nutzung von Grundstücken mit Altablagerungen und Altstandorten

Bei der Nutzung von Grundstücken sollte geprüft werden, ob allfällige Verunreinigungen durch alte Ablagerungen oder ehemalige Industrie- oder Gewerbetätigkeiten vorliegen. Wenn Verunreinigungen vorliegen, ist die Nutzung entsprechend anzupassen, oder es sind erforderlich Sanierungsmaßnahmen zu setzen. Die Entscheidungen sind jeweils im Einzelfall zu treffen.
Wenn bei Bauarbeiten Verunreinigungen oder Ablagerungen angetroffen werden, sind die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) die ersten Ansprechpartner.

Anfragen zu betroffenen Grundstücken

Die erfassten Altablagerungen und Altstandorte werden in einer Datenbank geführt. Die Abteilung Wasserwirtschaft gibt Auskunft, ob für ein bestimmtes Grundstück Informationen zu Altablagerungen oder Altstandorten vorliegen. 

Anfragen richten Sie bitte formlos unter Angabe der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde an die Abteilung Wasserwirtschaft (E-mail: post.wa2@noel.gv.at oder auch per elektronischem Formular).


Informationsschreiben an die EigentümerInnen von erfassten Grundstücken

Alle erfassten Altablagerungen und Altstandorte werden beim Land NÖ in eine interne Arbeitsdatenbank eingetragen. Diese Daten sind nicht öffentlich zugänglich, sondern stehen nur den landesinternen Behörden zur Verfügung. 

Die EigentümerInnen von betroffenen Grundstücken werden über die Eintragung in die Datenbank oder bei für die GrundstückseigentümerInnen relevanten Änderungen in der Datenbank schriftlich informiert.

Diese Schreiben werden auch den Baubehörden zur weiteren Verwendung in den Bauverfahren in Abschrift übermittelt.


Häufig gestellte Fragen zu den Informationsschreiben von betroffenen Grundstückseigentümern

Warum werden die betroffenen Grundstücke erfasst und in die Datenbank des Landes eingetragen? 
Wer veranlasst dies?
Das Altlastensanierungsgesetzt legt fest, dass die Bundesländer im Auftrag des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden kurz BMK genannt) alle potentiellen Altstandorte und Altablagerungen erfassen müssen.

Aufgrund welcher Kriterien werden Altstandorte erfasst?
Die Erfassung erfolgt nach österreichweit einheitlichen Kriterien, die sich auf die industrielle/gewerbliche Tätigkeit am Standort beziehen, diese sind: die Branche bzw. die Art der Tätigkeit, die Betriebsdauer und die Betriebsgröße (Fläche, Mitarbeiter, Produktionskapazität).

Wer kann in die Datenbank einsehen?
Die Datenbank ist nicht öffentlich zugänglich. Die Daten stehen nur den landesinternen Behörden für behördliche Zwecke (Wasserrechtsverfahren, Flächenwidmungsverfahren) zur Verfügung. Darüber hinaus können bei Änderungen der Flächenwidmung Abfragen im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durchgeführt werden.

Was kann getan werden, wenn vermeintliche Fehleintragungen (z.B. falsches Grundstück, falsche Einschätzung) vorliegen?
Aufgrund der Vielfalt an Standorten in Niederösterreich sind vertiefte Aktenrecherchen bzw. Erhebungen bei den zuständigen Behörden nicht Bestandteil der systematischen Erfassungsprojekte. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Datenbank auch fehlerhafte Einträge bzw. Informationen enthalten sind. Hinweise auf Fehleintragungen können von den betroffenen Grundstückseigentümern an die Abteilung Wasserwirtschaft (post.wa2@noel.gv.at) übermittelt werden (am besten unter Anschluss von entsprechenden Unterlagen wie Plänen, Bescheiden, usw.).
Sobald für die Grundstückseigentümer relevante Änderungen in der Datenbank durchgeführt werden, erfolgt eine neuerliche Information der betroffenen Eigentümer.

Welche Untersuchungen eines Grundstückes werden durchgeführt und wie ist der Ablauf?
Die Untersuchungen können Bohrungen, Grabungen, oder Probenahmen der Bodenluft und des Grundwassers umfassen. Die Untersuchungsschritte werden mit den betroffenen Grundstückseigentümern im Vorfeld abgestimmt. Es wird natürlich auch auf die örtlichen Gegebenheiten oder Produktionsbedingungen Rücksicht genommen. Die Grundstückseigentümer haben ein Recht darauf, dass der gleiche Zustand wie vor der Untersuchung wiederhergestellt wird. 
Die Kosten dieser Untersuchungen werden aus Bundesmitteln (Altlastensanierungsfonds) getragen.

Sind Grabungen oder Bohrungen immer erforderlich, um das Gefährdungspotenzial zu beurteilen?
Um das tatsächliche Gefährdungspotenzial feststellen zu können, wird immer schrittweise vorgegangen. Der erste Schritt ist immer eine Aufarbeitung historischer Unterlagen zum Standort. 
In vielen Fällen reicht diese historische Recherche schon aus, um das Gefährdungspotenzial beurteilen zu können, sodass Grabungen und Bohrungen nicht mehr erforderlich sind.

Was bedeutet die „Erfassung eines Grundstückes“, wenn es verkauft werden soll? 
Ergibt sich eine Wertminderung?
Vor einem Verkauf eines betroffenen Grundstückes sind Kaufinteressenten von der Vorgeschichte (ehemaligen Nutzung) in Kenntnis zu setzen. Eine Wertminderung ist in der Regel dann gegeben, wenn bei den weitergehenden Untersuchungen tatsächliche Verunreinigungen nachgewiesen werden. 

Welche Möglichkeiten gibt es, um einen Standort zu untersuchen?
Um den Verdacht einer Umweltgefährdung abzuklären, werden ergänzende Untersuchungen mit Bundesmitteln durchgeführt. Sämtliche Leistungen dieser Untersuchungen (für die Projektbetreuung und nachfolgende erforderliche Boden- bzw. Grundwasseruntersuchungen) können jedoch erst nach der Bereitstellung der Mittel durch das BMK begonnen werden und müssen gemäß Bundesvergabegesetz öffentlich ausgeschrieben werden. 

Was heißt Streichung einer Altablagerung oder eines Altstandortes?
Nach durchgeführten Untersuchungen kann eine „Streichung“ erfolgen. Dies bedeutet, dass keine erhebliche Umweltgefährdung festgestellt wurde aber durchaus Verunreinigungen vorliegen können. Bei Aushubarbeiten, der Versickerung von Oberflächenwässern und der Errichtung von Tiefbauwerken muss auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden.

Was heißt Löschung einer Altablagerung oder eines Altstandortes?
Nach durchgeführten Untersuchungen kann eine „Löschung“ erfolgen. Dies bedeutet, dass keine Verunreinigungen vorliegen. Einzelne Grundstücke oder der gesamte Standort werden tatsächlich aus der Datenbank gelöscht.

Kann ein Grundstück aus der Datenbank vorzeitig gelöscht/gestrichen werden?
Wenn eine Klärung des Verdachtes einer Umweltgefährdung erwünscht ist, bevor die Ergebnisse der vom BMK beauftragten Untersuchungen vorliegen, können Eigentümer von betroffenen Grundstücken auch von sich aus eigenfinanzierte Untersuchungen durch Fachfirmen in Auftrag geben. Eine Abstimmung mit den zuständigen Amtssachverständigen der Abteilung Wasserwirtschaft wird empfohlen. Danach wird vom Umweltbundesamt über eine Löschung/Streichung aus den Datenbanken entschieden.

Was bedeutet „keine erhebliche Umweltgefährdung“?
Bei den Untersuchungen eines Altstandortes ergibt sich häufig, dass vom Standort keine „erhebliche Umweltgefährdung“ ausgeht und der Standort somit nicht zur Altlast erklärt wird. Dennoch können gewisse Umweltbelastungen vorliegen – wenn auch keine erheblichen, die bei der Nutzung des Grundstücks berücksichtigt werden müssen. Insbesondere bei baulichen Änderungen ist zu prüfen, ob besondere Vorkehrungen zu treffen sind.

Was ist eine bauliche Änderung und was muss beachtet werden?
Bauliche Änderungen sind z.B. eine Erweiterung des Standortes mit erforderlichen Aushubarbeiten oder eine Veränderung bei der Versickerung von Oberflächenwässern. Durch solche Änderungen können sich neue Gefahrenmomente ergeben, da Aushubmaterial verunreinigt sein kann oder bei der Versickerung von Niederschlagswässern Schadstoffe mobilisiert werden können.

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Abteilung Wasserwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 2
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Tel: 02742/9005-14271
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Letzte Änderung dieser Seite: 15.1.2024
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