Wasserqualität der niederösterreichischen Badegewässer und Badestellen

Österreich ist aufgrund der Richtlinie des Rates der Europäischen Union über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG vom 8. Dezember 1975), die durch das Bäderhygienegesetz (BGBl. Nr. 1996/658) bzw. Bäderhygieneverordnung (BGBl. II/420/1998) umgesetzt wurde, verpflichtet, die wichtigsten Badegewässer zu überprüfen.

Nähere Informationen zur Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

In Niederösterreich wurden 30 Oberflächengewässer zu Badegewässern bzw. Badestellen erklärt (LGBl. 60/2016).

Am 24. März 2006 ist die Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG in Kraft getreten.

Die Durchführung der Richtlinie 2006/7/EG wird schrittweise gemäß den in der Richtlinie festgesetzten Fristen erfolgen. Die Richtlinie 76/160/EWG wird mit 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Eine wesentliche Neuerung der RL 2006/7/EG ist die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung der Richtlinie. Um die Öffentlichkeit direkt einzubinden und eine Mitgestaltungsmöglichkeit zu schaffen, gibt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter der E-Mail-Adresse badegewaesser@bmgf.gv.at ein spezielles Postfach, an das alle diesbezüglichen Anliegen, Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden gerichtet werden können.

Überwachung der Wasserqualität

Die Bezirksverwaltungsbehörde überwacht die Qualität der im Bezirk liegenden Badegewässer während der Badesaison (15. Juni bis 31. August) und überprüft zu diesem Zweck die Wasserqualität von Badestellen durch Besichtigung an Ort und Stelle sowie durch die Untersuchung von Wasserproben.

In NÖ wurde die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Namen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Untersuchung der in NÖ liegenden Badestellen und Badegewässer beauftragt.

Die Probeentnahmen beginnen 2 Wochen vor Beginn der Badesaison und sind während der Badesaison in 14-tägigen Intervallen durchzuführen (max. 7 Untersuchungen).
Nach zweijähriger Kontrolle besteht die Möglichkeit, bei Badestellen, bei denen die Anforderungen an die Wasserqualität von Badestellen wesentlich unterschritten wurden, das Untersuchungsintervall für die nächste Saison nach Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf höchstens 4 Wochen zu erstrecken.
Aufgrund des Berichtes der Europäischen Kommission über die Qualität der Badegewässer sind die meisten Badestellen 5 mal zu untersuchen.


Gesundheitsgefährdung

Ergibt sich bei Beurteilung eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit der Badenden, so ist dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptfrau mitzuteilen.

In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Anschlagen an der Amtstafel und durch Anbringen deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich ein Badeverbot auszusprechen.

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Ihre Kontaktstelle des Landes für Wasserqualität

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitsrecht
Landhausplatz 1, Haus 15B
3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15726
Fax: 02742/9005-12785   
Letzte Änderung dieser Seite: 5.3.2024
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