Erwerb eines Eigenheimes - Übernahme der Förderung

Sie kaufen oder übernehmen ein gefördertes Eigenheim? Wenn Sie Ihre Förderungswürdigkeit nachweisen, können Sie in die Förderung eintreten.

Für die Eigentumsübertragung an einem geförderten Objekt benötigen Sie die Zustimmung des Landes Niederösterreich. 

FÖRDERUNGSÜBERNAHME nach Endabrechnung (HE16/ MHRZ88)

  • Beglaubigter Kaufvertrag, Schenkungsvertrag oder dergleichen (in Kopie) 
    Im Vertrag muss der persönliche Eintritt in die bestehenden Verpflichtungen aus der Zusicherung insbesonders die Schuldübernahme, das ist der Eintritt in die Darlehensverbindlichkeiten aus dem Förderungsdarlehen, erklärt werden.
  • Staatsbürgerschaftsnachweise (in Kopie) sofern die Staatsbürgerschaft nicht im Vertrag erklärt wird
  • Grundbuchsfähige Zustimmungserklärung in zweifacher Ausfertigung
  • Im Rechtsvertretungsfall die Vollmacht vom Verkäufer/ von der Verkäuferin oder die Berufung auf diese
  • CHECKLISTE Förderungsübernahme

Die Förderung übernehmen können natürliche Personen, die österreichische StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellte (z. Bsp.: EU-BürgerInnen) sind. Bei Ehegatten oder sonstigen nahestehenden Personen muss zumindest die Hälfte der Liegenschaftsanteile in das Eigentum österreichischer StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellter übertragen werden.

Ein gefördertes Eigenheim muss von den Eigentümern (bei Ehegatten oder Lebensgemeinschaften verpflichtend beide) oder von nahestehenden Personen auf die Dauer der Förderung mit Hauptwohnsitz bewohnt werden.

Nahestehende Personen sind Kinder, einschließlich Wahl- und Pflegekinder, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und Geschwister sowie Onkel, Tante, Nichte und Neffe. Sie müssen hinsichtlich des Einkommens förderungswürdig sein und dürfen grundsätzlich keine zweite geförderte Wohnung bewohnen.

Das höchstzulässige Jahreseinkommen (netto) aller BewohnerInnen darf bei einer Haushaltsgröße von einer Person: € 55.000,- oder zwei Personen: € 80.000,- nicht überschreiten. Der Betrag erhöht sich für jede weitere Person um € 10.000,-.

Besonderheiten:

  • Beim Erwerb eines bereits fertiggestellten und mit der Förderung endabgerechneten Eigenheimes durch den bisherigen Benutzer muss das Einkommen nicht (neuerlich) nachgewiesen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nutzung durch diesen Bewohner im Einklang mit den Förderungsbestimmungen stand.
  • Bei Eigenheimen wird nach Endabrechnung das Einkommen des Übernehmers nicht geprüft, wenn der Eigentümer des Eigenheimes Liegenschaftsanteile an eine nahestehende Person überträgt. 

Unter Familieneinkommen versteht man die Einkünfte aller im Haushalt lebenden Personen. Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben, bleiben unberücksichtigt, solange der Bezug von Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichgesetz FLAG) 1967 möglich ist. Dazu müssen Sie ihren Stichtag kennen - der Stichtag für den Nachweis des Einkommens ist der Tag,

  • des Abschlusses des Vertrages ( wie z.Bsp.: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag) oder
  • des Ansuchens um Zustimmung zur Eigentumsübertragung.

Es kann der für Sie günstigere Zeitraum gewählt werden und zwar mit folgenden Nachweisen:

  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit: Bei nicht selbstständiger Tätigkeit ist der Jahreslohnzettel (L16) oder die Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres oder der letzten drei Jahre oder eines der drei vorangegangenen Kalendermonate, jeweils bezogen auf den Stichtag, zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens erforderlich. Das Jahresnettoeinkommen berechnet sich wie folgt: Steuerpflichtige Bezüge entsprechend der Ziffer 245 (das ist ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld) des Jahreslohnzettels abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer entsprechend der Ziffer 260 des Jahreslohnzettels.
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Bei selbstständiger Tätigkeit ist der zum Zeitpunkt des Antrages um Übernahme der Förderung letztveranlagte Einkommensteuerbescheid oder der Einkommensteuerbescheid der letzten drei Jahre vor Stichtag als Einkommensnachweis heranzuziehen. Das Jahreseinkommen berechnet sich wie folgt: Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Einkommensteuer bzw. erstattungsfähigen Negativsteuer.
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Sofern kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird, werden 31% des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Flächen, einschließlich gepachteter Flächen, sowie die vereinnahmten Pachtzinse angerechnet.
  • Einkünfte aus Unterhaltszahlungen oder Alimente: Wenn Sie für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind Unterhaltsleistungen/Alimente erhalten, wird der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Betrag, dem Einkommen zugerechnet. Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom Landesgericht Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen. Sollten Sie Unterhalt bzw. Alimente leisten, wird dieser Betrag einkommensmindernd berücksichtigt.
  • Bei Schülern oder Studenten, werden für die Einkommensprüfung 15 % des Einkommens der Eltern herangezogen.
  • Steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 EStG 1988 zählen auch zum Einkommen. Entsprechende Nachweise über den Bezug müssen dem Antrag beigelegt werde. Steuerfreie Einkünfte sind zum Beispiel: Ausgleichszulage, Wochengeld, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Einkünfte aus Auslandstätigkeit, Bezüge der Soldaten nach dem Heeresgebührengesetz, Bezüge der Zivildiener, Auslandseinsatzzulage, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe

Vom so errechneten Einkommen werden abgezogen

  • Freibeträge für erhöhte Werbungskosten, wenn ein entsprechender Bescheid (Freibetragsbescheid oder Einkommensteuerbescheid) durch das Finanzamt vorliegt.
  • Freibeträge gemäß §§ 34 und 35 EStG 1988 wegen eigener Behinderung oder wegen Behinderung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Person.

Sie dürfen grundsätzlich keine zweite geförderte Wohnung besitzen. Ausnahmen sind jedoch möglich, insbesonders, wenn in der weiteren geförderten Wohnung nahestehende Personen wohnen oder es für Sie wegen des Berufes, der Gesundheit, der beruflichen Ausbildung oder Altersversorgung notwendig ist. Vor Erwerb empfiehlt es sich mit dem Land Niederösterreich abzuklären, ob ihre Begründung anerkannt wird.

Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich, für die im Grundbuch ein Pfandrecht samt Vorkaufsrecht eingetragen ist, können Sie beim Erwerb des geförderten Eigenheimes nicht übernehmen. Diese Darlehen müssen beim Verkauf zurückgezahlt werden; mit Vorkaufsrecht sind Darlehen der Landeswohnbauförderung, die bis zum 31.12.1980 bewilligt wurden, besichert. Weiters können Eigenmittelersatzdarlehen nur bei Eigentumsübertragung an nahestehende Personen übernommen werden.

Für eine Eigentumsübertragung an einem geförderten Eigenheim benötigen Sie die Zustimmung des Landes Niederösterreich.

Keine Zustimmung benötigen Sie für

  • die Übertragung des Anteils am Mindestanteil zwischen Ehegatten oder
  • die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung, wenn die Übertragung an den früheren Ehegatten erfolgt sowie
  • eine Eigentumsübertragung auf den Todesfall.
  • Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Wohnungsförderung (Kontaktdaten siehe Seitenende)

An diesen Stellen kann der vollständig ausgefüllte Antrag abgegeben bzw. per Post eingereicht werden.

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Ihr Kontakt zum Thema Wohnbauförderung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Landhausplatz 1, Haus 7A
3109 St. Pölten
E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133
Fax: 02742/9005-14030   
Letzte Änderung dieser Seite: 14.12.2023
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