Rechtliche Fragen

Ein Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich kann auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen basieren.

Alle neuen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter werden grundsätzlich in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem NÖ Landes-Bedienstetengesetz aufgenommen.

Für Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte und Oberärztinnen bzw. Oberärzte, welche in einem NÖ Universitäts- bzw. Landesklinikum tätig werden, erfolgt die Aufnahme in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis nach dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992.

Nach Ablauf der Befristung kann, sofern alle Voraussetzung dafür erfüllt werden, der Bedienstete bzw. die Bedienstete in ein unbefristetes vertragliches Dienstverhältnis oder ein pragmatisches Dienstverhältnis (Beamter bzw. Beamtin in der Hoheitsverwaltung) übernommen werden.

Für vertragliche wie auch pragmatische Dienstverhältnisse gibt es eigene gesetzliche Grundlagen
(NÖ Landes-Bedienstetengesetz - NÖ LBG, NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - NÖ SÄG 1992,
Landes-Vertragsbedienstetengesetz - LVBG, Dienstpragmatik der Landesbeamten - DPL 1972).

Nähere Informationen finden Sie mit der Gliederungszahl 2100/00, 9410/00, 2300/00 bzw. 2200/00 im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes 

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Letzte Änderung dieser Seite: 1.3.2024
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