Bauverbotsbereich § 13b Bauten an Landesstraßen

Hier erfahren Sie, welche Entfernungen bei Neu-, Zu- und Umbauten von Anlagen zu Landesstraßen eingehalten werden müssen.

In der 2. Novelle des NÖ Straßengesetzes 1999 (Ausgabe vom 28. April 2010) wurde im § 13b in Bezug auf Bauten an Landessstraßen außerhalb eines Ortsbereiches die Bestimmung aufgenommen, dass in einer Entfernung bis zu 15 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen B und in einer Entfernung bis zu 10 m beiderseits von bestehenden Landesstraßen L sowie über oder unter allen bestehenden Landesstraßen Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden dürfen.

Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch

  • Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke (§ 4 Z. 2) und des Straßenbildes,
  • der Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für unterirdische Einbauten freizuhaltende  Raum,
  • Rücksichten auf vorhandene Planungen für Straßenbaumaßnahmen,
  • Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder
  • Maßnahmen nach § 10 nicht beeinträchtigt werden.

 

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung.

 

Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

 

Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (§ 4 Z. 2) ist ausgeschlossen.

 

Ablauf:

Das Formular „Ersuchen um Zustimmung gem. § 13b" ist auszufüllen, zu unterfertigen und mit den genannten Beilagen bei der zuständigen Straßenbauabteilung abzugeben.

Eine Erledigung des Ersuchens ist in folgenden Formen möglich:

  1. Die Zustimmung wird innerhalb von sechs Wochen schriftlich erteilt.
  2. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nachweislich versagt wird.
  3. Die Zustimmung wird innerhalb von sechs Wochen versagt.


Ihre zuständige Straßenmeisterei finden Sie unter: Auswahl der zuständigen Straßen- oder Brückenmeisterei 

Ihre Kontaktstelle des Landes für den NÖ Straßenbau

Amt der NÖ Landesregierung
Landesstraßenbau und -verwaltung
Landhausplatz 1, Haus 17 3109 St. Pölten E-Mail: post.st4@noel.gv.at
Tel: 02742 / 9005 - 60177
Fax: 02742 / 9005 - 60401
Letzte Änderung dieser Seite: 22.1.2019
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