Fahrlehrerausweis

Allgemeine Informationen

Der Fahrschulbesitzer ist verpflichtet die in seiner Fahrschule eingesetzten Lehrpersonen und Änderungen im Stand des Lehrpersonals anzuzeigen. Für Lehrpersonen im praktischen Fahrunterricht ist um einen Fahrlehrerausweis anzusuchen.  Der Ausweis ist beim Erteilen des praktischen Unterrichts mitzuführen.

Der Besitzer eines Fahrlehrerausweises muss diesen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde abliefern, wenn die Lehrtätigkeit eingestellt wird. 

Voraussetzungen

Gültige Fahrlehrer/Fahrschullehrerbewilligung. 

Fristen

Das Ansuchen ist zeitgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Die Lehrtätigkeit (praktischer Fahrunterricht) darf erst nach Erhalt des Fahrlehrerausweises aufgenommen werden.  

Zuständige Stellen

Verfahrensablauf

Die Fertigung des Antrages erfolgt durch das Einsetzen der Fahrschulidentifikationsnummer. Das Ansuchen  ist zeitgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Lehrtätigkeit (praktischer Fahrunterricht) darf erst nach Erhalt des Fahrlehrerausweises aufgenommen werden. 

Im Antragsformular sind die Klassen vollständig anzugeben. Wurde die Fahrlehrer/Fahrschullehrerbewilligung nicht von der für die Ausweisausstellung zuständigen Behörde erteilt, ist der Bewilligungsbescheid dem Ansuchen anzuschließen (elektronisch). 

Gleichzeitig können Sie folgende, zusätzlichen Berechtigungen anzeigen:

  • Berechtigung zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
  • Berechtigung zur Durchführung von Perfektionsfahrten
  • Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Bewerbern der Klasse A1    

Erforderliche Unterlagen

Wurde die Fahrlehrer/Fahrschullehrerbewilligung nicht von der für die Ausweisausstellung zuständigen Behörde erteilt, ist der Bewilligungsbescheid dem Ansuchen anzuschließen (elektronisch).

Falls die oben angeführten Zusatzberechtigungen angezeigt werden, sind die dafür erforderlichen Ausbildungsnachweise beizulegen.

Berechtigung zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

Nachweis:

  • § 3 Abs. 2 FSG-NV, Fahrschullehrer (Seminar über Gruppendynamik oder Selbsterfahrung im Ausmaß von mind. 20 Stunden) oder
  • § 7 Abs. 1 Ziffer 2 FSG-VBV, Fahrschullehrer, mind. 1-jährige Praxis (und Ausbildung von mind. 12 Stunden) oder
  • § 7 Abs. 1 Ziffer 3 FSG-VBV, Fahrlehrer, mind. 3-jährige Praxis (und Ausbildung von mind. 12 Stunden)   

Berechtigung zur Durchführung von Perfektionsfahrten

Nachweis:

    • § 13a Abs. 4 Ziffer 1 FSG-DV, siehe Nachweise „Berechtigung zur Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B", oder
    • § 13a Abs. 4 Ziffer 2 FSG-DV, Fahrlehrer, mind. 1-jährige Praxis und Schulungsnachweis im Ausmaß von acht Stunden (sechs Stunden fachspezifische Inhalte und gesetzliche Grundlagen, zwei Stunden psychologische Grundlagen zur Gesprächsführung) 

Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Bewerbern der Klassen AM und aller A-Klassen

Nachweis:

    • § 64f KDV 1967, Fahrlehrer/Fahrschullehrer mit Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz     

Kosten

Feste Gebühren für den Antrag € 14,30
Feste Gebühren für den Ausweis € 14,30
Verwaltungsabgabe € 26,00
Beilagen € 3,90/Bogen
 

Zusätzliche Informationen

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Vorlage des erforderlichen Lichtbildes und Unterschriftsleistung des Fahrlehrers. 

Rechtsgrundlagen

Zum Formular:

Fahrlehrerausweis - Onlineantrag
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Ihre Kontaktstelle des Landes

Zuständig ist Ihre örtliche Bezirkshauptmannschaft. Klicken Sie hier für eine Liste aller Bezirkshauptmannschaften.
Letzte Änderung dieser Seite: 14.9.2017
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