Förderung "Infrastruktur Wald" Sonstiges (Maßnahme 73-03 IWS)

Förderungsziele

  • Verbesserung von Infrastruktur, Ressourcenverfügbarkeit, Diversifizierung in der Waldwirtschaft
  • Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Anpassung der Wälder an den Klimawandel
  • Schonende und effiziente Leistungserbringung in der Waldbewirtschaftung und rasche Aufarbeitung bei Windwurf, Waldbrand, Katastrophenmanagement etc., sowie Verringerung biotischer Folgeschäden
  • Steigerung der Produktivität, der Holzqualität und des Arbeitseinkommens sowie der regionalen Versorgungssicherheit mit dem Rohstoff Holz
  • Optimierung land- und forstwirtschaftlicher Kohlenstoffspeicher unter Berücksichtigung der Substitutionseffekte und Kohlenstoffspeicherung durch Holzprodukte
  • Bereitstellung und Nutzung erneuerbarer Energie unter Bedachtnahme auf Klimaschutz und Landnutzung
  • Verbesserung von Präventivmaßnahmen und Funktionssicherung von Wäldern zum Schutz vor Naturgefahren

Fördergegenstände

  • Anlage von und Investition in Holzlagerplätze
  • Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren:
    • Investitionen zur Nachrüstung von technischen Monitoring- und Messprogrammen an vorhandener Schutzinfrastruktur
    • Investitionen für Kleinmaßnahmen zum Flächen-und Muldenrückhalt für Wasser und Sedimente
    • Investitionen zur Schaffung von Sedimentationsflächen und Sedimentdeponien
    • Investitionen zum Aufbau von Wasserstellen im Wald zur Waldbrandprävention und –bekämpfung
  • Investitionen für die Planung und Errichtung von Maßnahmen zur temporären Sicherung des ländlichen Raumes sowie zur gesicherten Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials: Warnung, künstliche Auslösung von Gefahrenprozessen inkl. der Vorhaltung von Einsatzmitteln und der Anschaffung von Spezialgeräten

Allgemeine Informationen

Förderanträge können laufend elektronisch über die Website www.eama.at bei der AMA eingereicht werden.

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar, und es besteht kein Anspruch auf Förderung.

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B. Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des Förderwerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung.

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Für Förderprojekte ist eine gesonderter Buchführung verpflichtend. Dieser Vorgabe wird entsprochen, indem buchführungspflichtige Förderwerber eine Abgrenzung der Projektkosten im Rahmen der Kostenrechnung bzw. im Rahmen der doppelten Buchhaltung (wenn keine Kostenrechnung vorhanden) machen.

Buchführungspflichtige Betriebe haben im Zuge der Endabrechnung des Projekts unaufgefordert ein gesondertes Anlagekontoblatt vorzulegen. Alternativ kann die Projektabgrenzung aus der Kostenrechnung durch ein gesondertes Aufwandskonto vorgelegt werden.

Betriebe die eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung führen, haben die Projektkostenabgrenzung durch Projektcodes, Textkennzeichen oder ähnliches nachzuweisen.

Für Förderwerber die weder Buch noch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung machen, reicht die Belegaufstellung in Form des Zahlungsantrages.

Förderungsvoraussetzungen und Auflagen

  • Große Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition) und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzuweisen.
  • Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)
  • Das Projekt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Wird das Projekt von Nutzungsberechtigten gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten beantragt, muss eine schriftliche Zustimmung des Grundbesitzers zum Projekt vorgelegt werden.

Für die Anlage von und Investition in Holzlagerplätze gilt zusätzlich:

  • Die Errichtung der Holzlagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen. 
  • Der Ankauf oder die Pachtung von Grundstücken ist für die Errichtung von Holzlagerplätzen nicht förderfähig.

Für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren gilt zusätzlich:

  • Es ist von der örtlich zuständigen Dienststelle (Wildbach- und Lawinenverbauung) eine Bestätigung über das öffentliche Interesse am eingereichten Förderprojekt und über ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Planungsunterlagen einzuholen.
  • Ein Projekt zum Flächen- und Muldenrückhalt für Wasser und Sedimente darf ein Retentionsvolumen von 10.000 m³ nicht überschreiten.

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Die über die Website www.eama.at bei der AMA eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabensspezifischen Bewertungsschema unterzogen werden können. 

Es sind mindestens zwei Auswahlverfahren pro Jahr vorgesehen. Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.

Die Beschreibung der Auswahlverfahren und Auswahlkriterien finden Sie in den Downloads.

Bekanntmachung Stichtag

Nur jene Förderanträge, die Niederösterreich betreffen und vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft (LF4)
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, Haus 12, 4. Stock,

über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA einsichtig sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden. 

Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF4, gibt daher als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den 

01.03.2024

bekannt.

Hinweis:

Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtete Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft Förderanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.

Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderanträge werden nach entsprechender Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des Förderantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind weiter unten zum Download bereitgestellt.

Fristen: Einreichung des Förderantrages vor Investitionsbeginn!

Kosten: Untergrenze für anrechenbare Kosten: € 5.000,- je Förderantrag 

Hilfestellung für die Antragstellung finden Sie auf den Seiten der AMA.

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten DI Stefan Mandl
E-Mail: post.lf4@noel.gv.at 
Tel: 02742/9005-13392
Fax: 02742/9005-13620
Letzte Änderung dieser Seite: 29.1.2024
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