Bedarfszuweisungen

Bedarfszuweisungen sind nicht rückzahlbare Beihilfen für Gemeinden bzw. Gemeindeverbände. 

Bedarfszuweisungen (BZ) können gewährt werden:

  1. für die zusätzliche finanzielle  Unterstützung von finanzschwachen Gemeinden (BZ I - Finanzkraftausgleich).
  2. für die Aufrechterhaltung der Liquidität der operativen Gebarung und der Finanzierungstätigkeit(BZ II – Ausgewogenheit des Haushaltes)
  3. zur Unterstützung der Finanzierung von bestimmten Projekten lt.  Richtlinie für die Gewährung von Bedarfszuweisungen (BZ III – für Projekte)
  4. zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich einer nachhaltigen interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung (BZ IV – für Gemeindekooperationen und Gemeindezusammenlegungen aufgrund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse)

Bedarfszuweisungen können grundsätzlich nur Gemeinden bzw. Gemeindeverbände gewährt werden. Bedarfszuweisungen für Gemeindekooperationen (Pt. 4) sind auch an Verwaltungsgemeinschaften möglich. 

Ansuchen für BZ  II – (Ausgewogenheit des Haushaltes)und BZ III – (Projekte) für das kommende Haushaltsjahr sind schriftlich bei der Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung bis zum 31. Dezember des Vorjahres einzubringen. 

Das Ansuchen für BZ IV ist schriftlich bis zum 31. Dezember des laufenden Kooperationsjahres einzubringen. 

Eine Übermittlung per E-Mail post.ivw3@noel.gv.at ist möglich. 


Für das Vorhaben „Güterwegeerhaltung“ ist kein Ansuchen bei der Abteilung Gemeinden, sondern die Aufnahme in das Ausbauprogramm der NÖ Agrarbezirksbehörde notwendig. 

Das Ansuchen um Bedarfszuweisungen für energiesparende Maßnahmen ist bis längstens  30. September des laufenden Jahres direkt bei der Abteilung Umwelt- und Energiewirtschaft (RU3) einzubringen.

Ansuchen um Bedarfszuweisungen für energiesparende Maßnahmen sind ausschließlich über den Portalverbund (E-Formulare für NÖ Gemeinden; dort befindet sich u.a. auch das elektronische Formular für den Heizkostenzuschuss) mit dem Ansuchen „Energie-Spar-Gemeinde“ auf dem elektronischen Weg zu stellen.

Weitere Details entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Bedarfszuweisungen (diese finden Sie im Downloadbereich). 

Die Bedarfszuweisung wird jährlich mit Beschluss der Landesregierung zugesichert. Sie besteht aus einer nicht rückzahlbaren Beihilfe, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projekt bzw. Fördergegenstand richtet.

Weitere Details entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Bedarfszuweisungen (diese finden Sie im Downloadbereich).

Unterstützt wird der Beitritt einer Gemeinde zu einem bestehenden Abgabeneinhebungsverband oder die Bildung neuer Gemeindekooperationen in den Bereichen des Abgabewesens, der Vollziehung behördlicher Aufgaben, der Personalverrechnung und des Rechnungswesens in Form einer einmaligen Bedarfszuweisung.

Weitere Details entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Bedarfszuweisungen (diese finden Sie im Downloadbereich).


Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für die Bedarfszuweisung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gemeinden
Landhausplatz 1, Haus 5 
3109 St. Pölten
E-Mail: post.ivw3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13899
Fax: 02742/9005-12225   
Letzte Änderung dieser Seite: 7.11.2019
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung