Tagesbetreuungseinrichtungen - Änderungsanzeige


Allgemeine Informationen

Der Träger der Einrichtung ist der Bewilligungsbehörde gegenüber meldepflichtig (anzeigepflichtig).


Voraussetzungen

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):

  1. jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
  2. jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);
  3. jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.


Fristen

Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.



Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kindergärten


Rechtsgrundlagen

§ 13 NÖ Tagesbetreuungsverordnung



NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996


NÖ Tagesbetreuungsverordnung


Zum Formular



weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Tagesbetreuungseinrichtungen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kindergärten
Landhausplatz 1, Tor zum Landhaus 3109 St. Pölten E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13524
Fax: 02742/9005-13595
Letzte Änderung dieser Seite: 13.1.2021
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