Elternfragen zum Thema Kindergarten


Nachfolgend finden Sie eine Reihe von häufig gestellten Fragen zum Thema Kindergarten und grundlegende Antworten dazu. Die Antworten basieren auf dem NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060 in der geltenden Fassung analog zum Kindergartenrecht.

Aufnahme von Kindern

Ab welchem Alter kann ein Kind in einen Kindergarten aufgenommen werden?

Frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr 



Darf die Gemeinde eine Prioritätenreihung bei der Aufnahme vornehmen?

Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Kinder, die das verpflichtende Kindergartenjahr zu absolvieren haben, sind jedenfalls aufzunehmen. Ebenfalls sind Kinder im Jahr vor dem verpflichtenden Kindergartenjahr bevorzugt aufzunehmen.



Dürfen Volksschulkinder in den NÖ Landeskindergarten aufgenommen werden?

Die Gemeinde darf bis höchstens 10 Volksschulkinder pro Gemeinde und zwar nur dann, wenn keine anderen Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind, aufnehmen.
Volksschulkinder dürfen nur  für die nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.

 


Dürfen Volksschulkinder ausschließlich in den Sommerferien den NÖ Landeskindergarten besuchen?

Nein. Volksschulkinder dürfen nur dann in den Sommerferien den Kindergarten besuchen, wenn sie bereits während des Kindergartenjahres im Kindergarten am Nachmittag betreut worden sind.




Gibt es Einrichtungen für hochbegabte Kindergartenkinder?

In NÖ Landeskindergärten wird nach dem NÖ Bildungsplan gearbeitet. Der Entwicklungsstand der Kinder wird berücksichtigt und dementsprechend gefördert.




Habe ich einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz?

Für Kinder, die ein Jahr vor der Schulpflicht sind, muss die Hauptwohnsitzgemeinde einen Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung bereitstellen.

Für jüngere Kinder besteht kein Rechtsanspruch, diese werden nach Maßgabe der vorhandenen Plätze aufgenommen.




Ist es ein Problem, wenn mein Kind noch Windeln trägt?

Nein.




Kann ich mein Kind auch in einer anderen Gemeinde in den Kindergarten geben?

Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.
Die Aufnahme in jeder anderen Gemeinde liegt in der Entscheidung der betreffenden Gemeinde und der Kindergartenleitung und kann nur nach Maßgabe der vorhandenen Plätze erfolgen. In diesem Fall kann der Kindergartenerhalter von den Eltern/Erziehungsberechtigten oder der Hauptwohnsitzgemeinde einen Kindergartenbeitrag verlangen.




Kann mein Kind auch nur für den Nachmittag den Kindergarten besuchen?

Nein, da das Wesentliche eines Kindergartenbesuches die Teilnahme an der Bildungszeit am Vormittag darstellt. Der Kindergarten ist eine Bildungseinrichtung und keine reine Betreuungseinrichtung.

 



Mein Kind ist körperlich/geistig beeinträchtigt. Kann es trotzdem einen Kindergarten besuchen?

Die Gemeinde nimmt Kinder mit besonderen Bedürfnissen  im Einvernehmen mit der Landesregierung auf. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, der Gemeinde und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher eventuell notwendige Stützmaßnahmen festgelegt werden.




Muss das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen?

Nein.

                                        


Nimmt der Kindergarten Aufgaben der Schule/Eltern wahr (Hausübungsbetreuung, etc.)?

Nein




Wann beginnt/endet die Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagogen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen. 




Wann melde ich mein Kind für den Kindergartenbesuch an?

Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf und mit dem Einverständnis der Kindergartenleitung und der Gemeinde auch während des Kindergartenjahres möglich.



Was kann ich machen, wenn mein Kind nicht in einen NÖ Landeskindergarten aufgenommen wurde?

Die Aufnahme Ihres Kindes in den NÖ Landeskindergarten liegt in der Kompetenz der Gemeinde. Bei offenen Fragen können Sie sich gerne an die zuständige Kindergarteninspektorin wenden. 




Wer entscheidet, in welchem NÖ Landeskindergarten mein Kind einen Kindergartenplatz bekommt (wenn sich in einer Gemeinde mehrere Kindergärten befinden)?

Die Gemeinde. 



Wer ist Kindergartenerhalter eines NÖ Landeskindergartens?

Der Erhalter eines NÖ Landeskindergartens ist die jeweilige Gemeinde.



Wer ist zuständig für die Aufnahme meines Kindes in einen NÖ Landeskindergarten?

Die Gemeinde nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder auf.





Wie erfahre ich, ob es für mein Kind einen Kindergartenplatz gibt?

Durch Nachfrage bei der Gemeinde.



Wo melde ich mein Kind für den Kindergartenbesuch an?

Bei der Gemeinde.


Verabreichung von Mahlzeiten im NÖ Landeskindergarten

Hält die Gemeinde den Kindergarten durchgehend offen, hat sie den Kindern die Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Mittagessens zu geben.



Wo finde ich den Bildungsplan?

Bildungsplan für die NÖ Landeskindergärten


Anfragen/Beschwerden

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich eine Frage, ein Anliegen, eine Beschwerde habe?

In Angelegenheiten der Erhaltung (z.B. Baulichkeiten, Garten) wenden Sie sich bitte an die Gemeinde.
In allen anderen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an die Kindergartenpädagogin und/ oder Kindergartenleitung; wenn notwendig,  in weiterer Folge an die zuständige Kindergarteninspektorin.

Erziehungs- und Betreuungszeiten

Können die Eltern die zeitliche Inanspruchnahme der Betreuungszeiten ihres Kindes während des Kindergartenjahres ändern?

Ja. Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Eltern sind zu Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember, mit 1. März und zu Beginn der Kindergartenferien zulässig.
Jede Änderung des täglichen Bedarfes ist zu melden und kann grundsätzlich erst vierteljährlich berücksichtigt werden. Mit Zustimmung der Gemeinde können die Betreuungszeiten in begründeten Ausnahmefällen jederzeit geändert werden. 



Wann ist eine Erziehungs- und Betreuungszeit einzurichten?

 Die Gemeinde hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten, wenn ein Bedarf für mindestens 3 Kinder besteht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Kindergarteninspektorin.  



Kosten

Beitrag für den Kindergartenbesuch, wenn ein Kind den Kindergarten einer anderen Gemeinde besucht

Die Gemeinde darf die Aufnahme von Kindern, wenn sie die Voraussetzungen (das Kind und mindestens ein Elternteil in der Gemeinde hauptgemeldet) nicht erfüllen, von der Leistung eines Beitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritter, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abhängig machen. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen (Wohnsitzwechsel) gilt das Gleiche.




Kann der Beitrag für Spiel- und Fördermaterial auch für die Betreuung in den Sommerferien verlangt werden?

Ja.



Kann der Beitrag für Spiel- und Fördermaterial auch für Volksschulkinder verlangt werden?

Ja.



Muss die Nachmittagsbetreuung bezahlt werden, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird?

Ja, wenn das Kind angemeldet  und nicht zeitgerecht abgemeldet wurde (1. Dezember, 1.März, Beginn des Kindergartenjahres und Beginn der Kindergarten-Ferien).





Was kostet der Besuch eines NÖ Landeskindergartens?

Der Besuch des Kindergartens ist für Kindergartenkinder mit Ausnahme von Volksschulkindern in der Zeit von Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, kostenlos.



Welche Kosten entstehen für die Betreuung vor 07.00 Uhr und nach 13 Uhr (Nachmittag)?

Der Kindergartenerhalter hat für die Anwesenheit von Kindern vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr sowie für die Anschaffung von Spiel- und Fördermaterial und die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einzuheben, wobei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Kinder Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist.
 Im Falle einer Änderung ist der Beitragssatz auf volle Euro aufzurunden. Eine Unterschreitung dieses Beitrages ist in sozialen Härtefällen zulässig.




Welche Kosten entstehen bei der Ferienbetreuung für Kindergartenkinder?

Der Besuch des Kindergartens ist für Kindergartenkinder von 7.00 bis 13.00 Uhr kostenlos. Diese Regelung gilt für das gesamte Kindergartenjahr inklusive der Kindergartenferien.




Welche Kosten entstehen bei der Ferienbetreuung für Volksschulkinder?

Volksschulkinder müssen während des Kindergartenjahres aufgenommen sein und müssen bereits nach Ende der Bildungszeit für die Betreuung bezahlen. In den Ferien gilt die gleiche zeitliche Regelung die während des Kindergartenjahres besteht.  




Welche Kostenbeiträge müssen Eltern für den Kindergarten leisten?

  • Beitrag für Spiel- und Fördermaterial
  • Kosten für das Mittagessen
  • Kosten für die Zeit vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr
  • Beitrag für den Kindergartenbesuch, wenn das Kind den Kindergarten einer anderen Gemeinde besucht.



Wieviel kostet das Mittagessen im Kindergarten?

Die Gemeinde darf für die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einheben.




Wozu wird der Beitrag für Spiel- und Fördermaterial verwendet?

Die Gemeinde darf für die Anschaffung des Spiel- und Fördermaterials einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einheben.

Die Gemeinde hat die Beiträge und allfällige für den Kindergarten geleistete Spenden zweckgebunden zu verwenden. Sie hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) über die Verwendung der Beiträge und geleisteten Spenden nachweislich einmal im Kindergartenjahr in geeigneter Form zu informieren.



Muss die Gemeinde einen Kindergartentransport einrichten?

Nein.


Elternbeirat

Geldangelegenheiten des Elternbeirates

Das Einkassieren und die Aufbewahrung von Geldmitteln ist Sache der Eltern. Die KindergartenpädagogInnen dürfen keine Geldbeträge entgegennehmen oder aufbewahren.



Muss ein Elternbeirat eingerichtet werden?

Am ersten Elternabend im Kindergartenjahr ist über die Einsetzung eines Elternbeirates in jeder Gruppe zu entscheiden. Liegt ein Antrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) mindestens eines Kindes auf Einsetzung eines Elternbeirates vor, sind die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) darüber zu befragen. Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.



Welche Aufgaben hat der Elternbeirat?

Der Elternbeirat wirkt beratend bei der Gestaltung von Elternabenden, anderen Elternveranstaltungen und administrativen, jedoch nicht pädagogischen Maßnahmen in der Kindergartengruppe mit. Der Elternbeirat hat bei seiner Tätigkeit den Kontakt mit den übrigen Eltern (Erziehungsberechtigten) herzustellen.


Verpflichtendes Kindergartenjahr

Was ist das verpflichtende Kindergartenjahr?

Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht liegt, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen.

Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden im Rahmen der Bildungszeit zu besuchen.

Diese Verpflichtung kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 38/2016, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/ einen Tagesvater erfüllt werden.


Darf das Kind fernbleiben (Urlaubsmöglichkeiten)?

Ja, bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten), außergewöhnlichen Ereignissen, urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal 5 Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)



Gibt es Ausnahmen von der Kindergartenpflicht?

1.  Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, vorzeitig besuchen;

 2. Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;

 3. Kinder mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen;

 4. Kinder, denen aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Kindergarten bzw. nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann.

Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.




Was ist bei häuslicher Erziehung zu beachten?

 Eltern (Erziehungsberechtigte) haben dafür Sorge zu tragen, dass das Kind alle Fähigkeiten (soziale, sprachliche,..) erlangt, die zum Besuch der Volksschule erforderlich sind.
Hinweis: Bildungsplan




Welche Folgen hat eine Nichterfüllung der gesetzlichen Verpflichtung?

Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen die Kindergartenpflicht verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.


Bewerbungen

Ich möchte mich als Kinderbetreuerin für einen Kindergarten in Niederösterreich bewerben. Wohin schicke ich meine Bewerbung?

An die Gemeinde.

 

Ich möchte mich als Kindergartenpädagogin in Niederösterreich bewerben. Wohin schicke ich meine Bewerbung?

An das Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Personalangelegenheiten
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Personalabteilung Land Niederösterreich

 



Welche Unterlagen brauche ich für eine Berufsanerkennung?

Ausbildungszeugnisse und deren Übersetzungen ins Deutsche, Lebenslauf, Staatsbürgerschaftsnachweis; Kopien sind ausreichend.



Berufsanerkennung/Praktikanten


Wo wende ich mich hin, wenn ich meine Ausbildung für Österreich anerkennen lassen will?

An das Amt der NÖ Landesregierung,
Abteilung Kindergärten,
3109 St. Pölten, Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54
post.k5@noel.gv.at

 


Wo wende ich mich hin, wenn ich in einem Kindergarten praktizieren/schnuppern will?

1. Kindergartenleiterin
2. Gemeinde
3. Kindergarteninspektorin

Schnuppertage und berufsspezifische Praktika (KindergartenpädagogInnen, KinderbetreuerInnen) sind möglich.

Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, der Gemeinde und der zuständigen Kindergarteninspektorin nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen.

Formulare und Ausbildungsverträge sind von den PraktikantInnen zeitgerecht beizubringen.


Portfolio

Sollten die Portfolio-Mappe und die Schatzkiste mit nach Hause genommen werden?

Wenn Ihr Kind in der Familie die Mappe bzw. die Schatzkiste herzeigen möchte, kann die Portfolio-Mappe bzw. die Schatzkiste natürlich mit nach Hause genommen werden. Es ist aber für Ihr Kind wichtig, dass die Portfolio-Mappe bzw. Schatzkiste im Kindergarten ist, damit es immer wieder seine Zeichnungen und alles was ihm wichtig ist, aufbewahren und sammeln kann.


Wann können Eltern die Portfolio-Mappe anschauen?

Ihr Kind wird sicherlich sehr stolz sein, Ihnen die Portfolio-Mappe zu zeigen. Bitte nehmen Sie sich Zeit, gemeinsam mit Ihrem Kind seine Mappe zu betrachten.



Was geschieht mit dem Kindergarten-Portfolio für die Schule?

Beide Portfolio-Mappen und die Schatzkiste werden mit Abschluss des Kindergartenbesuches Ihnen und Ihrem Kind als Erinnerung an die Kindergartenzeit mit nach Hause gegeben. 




Was bedeutet Portfolio für mein Kind?

Die pädagogische Förderung der Kinder wird - so wie bisher - mit vielfältigen pädagogischen Möglichkeiten und Angeboten gestaltet. In der Portfolio-Mappe sollen die für Ihr Kind wichtigen Erfahrungen, Lernschritte, Erlebnisse festgehalten werden. Sie dient für Ihr Kind und für Sie als Eltern zur Dokumentation und besseren Wahrnehmung der Fähigkeiten und Fertigkeiten und als Erinnerungsstütze. So kann Ihr Kind sich noch intensiver mit dem Gelernten auseinandersetzen, sich über Entwicklungsschritte freuen und stolz darauf sein.




Was wird im Kindergarten-Portfolio für die Schule gesammelt?

Im letzten Kindergartenjahr vor dem Schulbesuch soll die Freude Ihres Kindes auf die Schule gestärkt und unterstützt werden. Es werden viele spezielle Angebote, Situationen, Themen, vielleicht auch ein Besuch in der künftigen Schule, Eingang in das Übergangsportfolio finden. Es können auch aus der bisherigen Portfolio-Mappe Seiten übernommen werden. Mit Ihrem Kind und gemeinsam mit Ihnen sollen die Beiträge in der Mappe Teil der gemeinsamen Vorbereitung auf die Schule sein.




Werden gemeinsame Feste und Feiern im Portfolio dokumentiert?

Gemeinsame Feste und Feiern sind für Kinder ein wichtiges Erleben der Gemeinschaft. Fotos und/oder eine kurze Erzählung in der Portfolio-Mappe können an das gemeinsame Erlebnis und auch an die individuelle Wahrnehmung spezieller Momente Ihres Kindes erinnern. Denn auch Gemeinschaftsaktivitäten werden von den Kindern unterschiedlich wahrgenommen.





Wie können Eltern beim Portfolio mitmachen?

Sie sind eingeladen, gemeinsam mit Ihrem Kind oder für Ihr Kind Portfolio-Seiten zu gestalten, zum Beispiel über Ihr Haustier, einen Familienausflug, vielleicht über die Geburt eines Geschwisterkindes, eine Familienfeier oder ein Ereignis, das Ihr Kind gerne in seiner Mappe als Erinnerung aufbewahren möchte.



Wie unterstützt Portfolio die Entwicklung meines Kindes?

Jedes Kind hat seine speziellen Begabungen, Stärken und vielleicht auch etwas, was es nicht so gerne macht. Wenn Ihr Kind erfährt und selbst sieht, was es gut kann, stärkt das sein Vertrauen in sich und seine Fähigkeiten. Die Mappe ermöglicht es, laufend zu dokumentieren, welche Entwicklungsschritte dazukommen und wie auf bereits Erlerntem aufgebaut wird. Dadurch wird Ihr Kind ermutigt, weitere Schritte zu wagen, Neues auszuprobieren und sich im Vertrauen auf die eigenen Potentiale auch mit jenen Dingen zu beschäftigen, die ihm vielleicht schwerer fallen.




Wie viele Seiten soll eine Portfolio-Mappe haben?

Die Mappe soll die Wahrnehmungen, Interessen und Fähigkeiten Ihres Kindes ganz individuell wiedergeben. Es ist wichtig, dass die Seiten für Ihr Kind in seiner individuellen Entwicklung das zeigen, womit es sich gerade beschäftigt. Das kann manchmal mehr und manchmal weniger Seiten bedeuten. Daher spielt es auch überhaupt keine Rolle, wie viel oder wie wenig in der Mappe ist. Vergleichen Sie auch bitte nicht die Mappe Ihres Kindes mit der anderer Kinder, sondern sprechen Sie mit Ihrem Kind darüber, was es Ihnen zeigen möchte. Und teilen Sie Ihrem Kind ruhig mit, wie stolz Sie auf seine Leistungen sind und wie sehr Sie sich mit ihm über das Erlernte freuen.





Wie wird mein Kind auf die Schule vorbereitet?

Die Vorbereitung für die Schule geschieht während der gesamten Kindergartenzeit in Zusammenarbeit mit Ihnen als Eltern. Ihr Kind erwirbt in den Jahren bis zum Schulbeginn in seiner Lebenswelt zu Hause und im Kindergarten die Kompetenzen, die es für seinen schulischen Bildungsweg benötigt. Neben vielen Fähigkeiten - wie zum Beispiel Geschicklichkeit, sich in der Gemeinschaft gut zurechtzufinden etc. - ist eine wichtige Grundlage, dass Ihr Kind Spaß und Freude am Lernen und Entdecken entwickelt und sich mit Neugier, Motivation und viel Vertrauen in sich und seine Fähigkeiten an Neues herantraut.

Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Schulen und Kindergärten
Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, Stiege A
3109 St. Pölten
E-Mail: post.k5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-13246, 13271, 13249
Fax: 02742/9005-13595   
Letzte Änderung dieser Seite: 2.7.2019
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