Verfahren gemäß §§ 356 iVm 81 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (Änderungsanzeige) – Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 30.12.2025 )

Petrol Positive Performance Cars GmbH, 3680 Persenbeug

Petrol Positive Performance Cars GmbH, hat folgendes Vorhaben, dass das Emissionsverhalten zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst, die Änderung des Lagergutes von vorwiegend Holzprodukten zu Autos (ohne Betriebsmittel und abgeklemmter Batterie) in den genehmigten Lagerräumen im Untergeschoß, die Aufstellung diverser Arbeitsmittel (Drehteller für Fotografie, 2 Parkbühnen, Scherenhebebühne), den Einbau einer Toranlage in der südlichen Außenwand zwecks Schaffung der Möglichkeit die Handelswaren in den Schauraum ein- bzw. auszubringen (statischer Eingriff), die geringfügige Änderung bei der Raumaufteilung (nicht tragende Wände) im Bereich Empfang und bei den Sanitärräumlichkeiten (Sichtschutz), die Anordnung einer Außentreppe in Stahlbauweise im Bereich des Treppenhauses in Richtung Süden (unter der Stiege wird eine brandlastfreie Zone definiert), das Verschließen von bestehenden Tür- und Fensteröffnungen, sowie die Darstellung der tatsächlich ausgeführten Situation (nachträgliche Genehmigung) – (die Nutzung des DG erfolgt für eine Büronutzung) im Standort 3680 Gottsdorf, Wachaustraße 2, Grst.Nr.: 284, KG 14209 Gottsdorf, Marktgemeinde Persenbeug-Gottsdorf, angezeigt.


Hinweise:
Gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 7 der Gewerbeordnung 1994 sind Änderungen jedenfalls dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Den Nachbarn kommt in diesen Änderungsanzeigeverfahren eine beschränkte
Parteistellung hinsichtlich der Frage zu, ob das Anzeigeverfahren zu Recht Anwendung
findet.

Rechtsgrundlagen:
§ 81 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Nachbarn können innerhalb dieser Frist während der Amtsstunden in die Unterlagen einsehen und von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen.
  • Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen, mit Bescheid festzustellen und erforderliche Auflagen zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2, sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben (§ 345 Abs. 6 GewO 1994).
  • Nachbarn können in diesem Betriebsanlagenverfahren keine Parteistellung erlangen. Der Schutz Ihrer Interessen (Gesundheitsschutz, Schutz vor Belästigungen) in diesem Verfahren obliegt der Behörde von Amts wegen. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, besteht jedoch eine beschränkte Parteistellung.


Rechtsgrundlagen
§ 356 der Gewerbeordnung 1994, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft MelkE-Mail: post.bhme@noel.gv.at
02742/9005 329
3390 Melk, Abt Karl-Straße 25a
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
© 2025 Amt der NÖ Landesregierung