Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 29.06.2026 )

ASFINAG vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Grimmenstein - Seebenstein

Die ASFINAG, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, hat um wasserrechtliche Bewilligung für die Anpassung der Entwässerung an den Stand der Technik im Bereich der A2 Süd Autobahn von Km 58,500 im Bereich südlich des Knoten Seebenstein bis Km 67,000 südlich der Anschlussstelle Grimmenstein, in den
Gemeindegebieten Scheiblingkirchen-Thernberg, Warth, Grimmenstein, Seebenstein und Natschbach-Loipersbach, durch

a. Errichtung und Betrieb von Beckenanlagen für die anschließende Entwässerung in die Vorflutgerinne Pitten und Haßbach sowie in den Grundwasserkörper auf den Grst. Nr. 94/3, KG Seebenstein, 631, 52/2, 52/3, 51, 50/2, 122/1, 123/1, 634, 636, KG Gleißenfeld, 11/4, KG Scheiblingkirchen, 74/2, 95/1, 206/1, KG Warth, 1518,
KG Grimmenstein,
b. Errichtung, Adaptierung und Betrieb von Bodenfiltermulden bzw. Kombinationsmulden für die anschließende Entwässerung in die Vorflutgerinne Pitten und Reinbach sowie in den Grundwasserkörper,
c. Breitflächige Entwässerung über die Dammböschung in den Grundwasserkörper, angesucht.

Darüber setzt die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer fürMontag, den 29. Juni 2026 um 08:30 Uhr Treffpunkt: Autobahnmeisterei Warth Kulmriegelweg 1
2840 Petersbaumgarten an.

Hinweis

Bitte beachten Sie

  • Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
  • Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
  • Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
  • Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

    • - wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen,
      - wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis durch seine/ihre Bürgerkarte nachweist,
      - wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
      - wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

  • Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
  • Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erhoben werden.
  • In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen einsehen.
  • Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.


Rechtsgrundlagen
§ 107 Wasserrechtsgesetz, §§ 40 - 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

Weiterführende Informationen

Bezirkshauptmannschaft NeunkirchenE-Mail: post.bhnk@noel.gv.at
02742/9005 359
2620 Neunkirchen, Peischingerstraße 17
Letzte Änderung dieser Seite: 1.8.2019
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