Verfahren gemäß § 107 Wasserrechtsgesetz - Anberaumung mündlicher Verhandlungen ( am 05.11.2026 )
Wassergenossenschaft Karner, KG St. Johann in Engstetten
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21.01.1998, 9-W-96246, wurde der Wassergemeinschaft Karner, vertreten durch Frau Elfriede Karner, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage (Bohrbrunnen) auf Grst. Nr. 250/20, KG St. Johann in Engstetten, zur Versorgung der Grst. Nr. 250/4, 250/18, 250/20 und 250/22, alle KG St. Johann in Engstetten, mit einem Entnahmekonsens von 3.600 l/d bzw. max. 1,4 l/s, befristet bis 31.12.2028, erteilt.
Da ein Übertrag dieses Wasserrechtes auf die zwischenzeitig gegründete Wassergenossenschaft Karner rechtlich nicht möglich ist und ein Wiederverleihungsverfahren nur von den bisher Wasserberechtigten beantragt werden kann, wurde nunmehr zuletzt von der Wassergenossenschaft Karner, vertreten durch die Obfrau Elfriede Karner, mit Antrag, datiert mit 14.08.2026, ha. eingelangt am 14.08.2026, um die Neuerteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die ggst. mit ha. Bescheid vom 21.01.1998, 9-W-96246, bewilligte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage auf Grst. Nr. 250/20, KG St. Johann in Engstetten, angesucht.
Von der ggst. Wasserversorgungsanlage werden folgende Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser versorgt, wobei es in zwei Fällen gegenüber der Bewilligung zu Eigentümerwechseln gekommen ist:
- Lukas Lahmer, Grst. Nr. 250/4, Lehenbauerstraße 11, 3352 St. Peter in der Au
- Walter und Christine Feizlmaier, Grst. Nr. 250/18, Trefflinggasse 4/1, 3353 Seitenstetten
- Ernst und Brigitte Ennsmann, Grst. Nr. 250/20, St. Johann 39, 3352 St. Peter in der Au
- Elfriede Karner und Robert Mayerhofer, Grst. Nr. 250/22, St. Johann 37/1, 3352 St. Peter in der Au
Die näheren Einzelheiten gehen aus dem bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und beim Gemeindeamt der Marktgemeinde St. Peter in der Au aufliegenden Projekt hervor.
Zu diesem wasserrechtlichen Bewilligungsansuchen der Wassergenossenschaft Karner vom 14.08.2026 setzt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine mündliche Verhandlung mit der Zusammenkunft aller Teilnehmer für Donnerstag, den 05.11.2026, um 09.00 Uhr, an.
Treffpunkt: Gemeindeamt der Marktgemeinde St. Peter in der Au, 3352 St. Peter in der Au, Hofgasse 6 (Sitzungssaal)
Hinweis
Bitte beachten Sie
- Lassen sich Teilnehmer bei der Verhandlung vertreten, müssen die Vertreter eigenberechtigt und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sein.
- Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.
- Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
- Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
- Als sonst Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Außerhalb der Verhandlung schriftlich erhobene Einwendungen müssen spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bis zum Ende der Amtsstunden bei uns eingelangt sein.
- Außer in der Verhandlung können mündliche Einwendungen bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erhoben werden.
- In die Projektunterlagen können Sie ebenfalls während der Parteienverkehrszeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten einsehen.
- Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Weiterführende Informationen
02742/9005 219
3300 Amstetten, Preinsbacher Straße 11
