NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026

Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

Die NÖ Landesregierung hat für sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses in der Höhe von € 150,-- für die Heizperiode 2025/26 beschlossen. 


Den NÖ Heizkostenzuschuss können NÖ Landesbürgerinnen und Landesbürger erhalten, die einen Aufwand für Heizkosten haben und deren monatliche Brutto-Einkünfte den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

Der Antrag zum Heizkostenzuschuss kann ausschließlich bei der zuständigen Gemeinde, in der sich der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person befindet, gestellt werden.

  1. Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören: 
    a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind; 
    b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist; 

    c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel 
    - “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
    - “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;

    d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;

    Asylwerbende Personen zählen nicht zum berechtigten Personenkreis;
  2. Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
  3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
  1. Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  2. Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
    (diese Personen erhalten automatisch einen NÖ Heizkostenzuschuss, dieser wird separat einmalig für die Heizperiode 2025/26 ausbezahlt)
  3. Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  4. Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
  5. alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
  6. Personen, die Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt
  1. Die monatlichen Brutto-Einkünfte dürfen den jeweils gültigen Richtsatz für die Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG nicht übersteigen.
  2. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung des Haushaltseinkommens die Einkünfte aller in einem Haushalt lebenden Personen zusammenzurechnen (z.B.: Ehegatten, Lebensgefährten, eingetragene Partner, Kinder, Enkelkinder, Großeltern, alle sonstigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner).
    Die Richtsatzerhöhung für Kinder ist solange zu berücksichtigen, wie für das betreffende Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
  3. Für die Berechnung der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft sind als monatliche Einkünfte 4,16% des Einheitswertes laut letztem Einheitswertbescheid heranzuziehen.
  4. Bei Pacht und Miete sind die Einkünfte des letzten Jahres durch 14 zu dividieren, um die monatlichen Einkünfte zu erhalten.
  5. Kleinstunternehmen mit einem Umsatz von bis zu 55.000,--/pro Jahr. Der Vorjahresumsatz ist heranzuziehen.
  6. Erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller nur 12-mal jährlich Einkünfte, wie z.B. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld, so ist der Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG für diese Personen mit dem Faktor 1,166 zu multiplizieren, um sie mit jenen gleich zu stellen, die 14-mal jährlich Einkünfte beziehen.
  1. Familienbeihilfe, Schüler- oder Studienbeihilfen, Stipendien
  2. Kinderzuschüsse nach den Sozialversicherungsgesetzen
  3. Ausgedingeleistungen außer Brennmaterial und Wohnraumbeheizung
  4. Einkünfte wegen der besonderen körperlichen Verfassung des Antragstellers (Pflegegeld, Blindenbeihilfe)
  5. Kilometergeld, Reisegebühren, Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener
  6. NÖ Wohnbeihilfen und NÖ Wohnzuschüsse
  7. Kriegsopfer- und Versehrtenrenten

  1. Antragsformulare sind beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Soziales und Generationenförderung, GS5), bei den NÖ Bezirkshauptmannschaften, den NÖ Magistraten und den NÖ Gemeindeämtern sowie im Internet unter www.noe.gv.at/heizkostenzuschuss erhältlich.
  2. Anträge können pro Heizperiode ab 22. Oktober 2025 bis spätestens 31. März 2026 samt den erforderlichen Nachweisen bei der NÖ Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden.
  3. Die Gemeinde hat die inhaltliche und formelle Richtigkeit zu überprüfen und zu bestätigen.

Bei der Antragstellung ist die Höhe der Einkünfte durch geeignete Unterlagen, die eine Berechnung gemäß Punkt 4. ermöglichen, nachzuweisen.

Die Gewährung eines Heizkostenzuschusses für eine Heizperiode ist von der
NÖ Landesregierung zu beschließen. Ebenso wird die Höhe eines Heizkostenzuschusses von der NÖ Landesregierung mit Beschluss festgelegt. Die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das vom Antragsteller oder Antragstellerin angegebene Bankkonto.

  1. Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationen-förderung, GS5 (förderabwickelnde Stelle), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, verarbeitet folgende personenbezogene Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung des NÖ Heizkostenzuschusses sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben gem. Art 6 Abs. 1 lit b DSGVO sowie gem. § 5a NÖ Seniorengesetz.
    a.  Antragstellerin/Antragsteller: 
    Name inkl. Titel und Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Melderegisterzahl Sozialversicherungsnummer, monatliches Bruttoeinkommen bereichsspezifisches Personenkennzeichen (GS), gegebenenfalls Bankverbindung;
    b. im gemeinsamen Haushalt mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller lebende Personen: Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Melderegister, monatliches Bruttoeinkommen; bereichsspezifisches Personenkennzeichen (GS); 
    c. Informationen über Art, Höhe und Auszahlung der Förderung aus dem NÖ Heizkostenzuschuss.
  2. Die förderabwickelnde Stelle übermittelt an die jeweilige Gemeinde, in der die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat die Daten Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie Höhe und Zeitpunkt der ausbezahlten Förderung zum Zweck der Abwicklung der Förderung, wenn die Hauptwohnsitzgemeinde an der Abwicklung beteiligt ist.
  3. Die förderabwickelnde Stelle nimmt mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Nachweis der Richtigkeit der getätigten Angaben Abfragen aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 17 Abs. 2 E-GovG vor.
  4. Das Land NÖ hat einen Datenschutzbeauftragten benannt. Detaillierte Informationen sind im Internet unter www.noe.gv.at/datenschutz abrufbar.
  5. Die beschriebene Datenverarbeitung ist für die Abwicklung der Förderung erforderlich. Die personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, solange dies für die angeführten Zwecke der Datenverarbeitung erforderlich ist.
  6. Betroffene Personen gemäß DSGVO haben das Recht, jederzeit Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Datenverarbeitung und das Recht auf Datenübertragung. Letztlich besteht die Möglichkeit bei der Datenschutzbehörde Beschwerde zu erheben.
  7. Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten - über die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller selbst erteilten Auskünfte hinaus - auch durch Einsicht in eigene oder andere Förderungen des Landes Niederösterreich sowie durch Rückfrage bei in Betracht kommenden Organen des Bundes, des Landes und der Gemeinden, der/die einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt oder bei einem sonstigen Rechtsträger und Dritten, zu erheben und zum Zweck der Überprüfung und Abwicklung der Förderung zu verwenden bzw. zu verarbeiten. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung der Erfassung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit gewährten Förderungsmitteln in der Transparenzdatenbank nach den Bestimmungen des Transparenzdatenbankgesetzes (TDBG 2012), BGBl I Nr. 99/2012 idgF und ist die förderabwickelnde Stelle berechtigt Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 durchzuführen.
  8. Im Zuge der Förderabwicklung kann eine Offenlegung und/oder Übermittlung personenbezogener Daten an Organe oder Beauftragte des Bundes und des Landes zu Zwecken der Kontrolle und Evaluation gemäß gesetzlicher Vorschriften erfolgen.

In berücksichtigungswürdigen Fällen (24-Stunden-Betreuung, außerordentliche Ausgaben aufgrund von Krankheiten, Katastrophen u. a.) kann der Antrag ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn die Einkommensgrenze um nicht mehr als € 50,-- pro im Haushalt lebender Person überschritten wird.

Wurde die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bezogen, ist diese über Aufforderung dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales und Generationenförderung, unverzüglich rückzuerstatten.

Die für die Heizperiode bezogene Förderung ist im Todesfall nach erfolgter Auszahlung nicht rückzuerstatten, sofern zum Zeitpunkt der Bewilligung sämtliche Bezugsvoraussetzungen vorlagen.

Der NÖ Heizkostenzuschuss ist jedem Haushalt nur einmal pro Heizperiode zu gewähren, auch wenn mehrere Anknüpfungspunkte, wie z. B. Bezug einer Mindestpension (Pension mit Ausgleichszulage) und Kinderbetreuungsgeld, vorliegen. Weiters sind Personen, die bereits eine Leistung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz erhalten, von der Förderung ausgenommen.

Auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt.

Die Richtlinie tritt mit Beschluss durch die NÖ Landesregierung in Kraft.



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Ihr Kontakt zum Thema Heizkostenzuschuss

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales und Generationenförderung (GS5)
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten
E-Mail: post.gs5@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9005
Letzte Änderung dieser Seite: 22.10.2025
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