Schischulbetriebsbewilligung, Ausübung durch einen Vertreter - Antrag

Informationen, Vorausstzungen, Fristen, Kosten, Formulare

Allgemeine Informationen

Die Schischulbetriebsbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter  des Bewilligungsinhabers ausgeübt werden. Der Bewilligungsinhaber hat dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.


Voraussetzungen

  • im Krankheitsfall oder bei rücksichtswürdiger schisport- oder schischulbedingter Verhinderung
  • der Vertreter muss den gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Eigenberechtigung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) entsprechen
  • Vertretung für längstens zwei Jahre


Fristen

Die Anzeige hat vor der beabsichtigten Ausübung  der Vertretung  zu erfolgen.


Zuständige Stellen

Bezirksverwaltungsbehörde der Standortgemeinde(n) als zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligung.


Erforderliche Unterlagen

Formlose Anzeige incl. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der gesetzlich geforderten Voraussetzungen durch den Bewilligungsinhaber.


Kosten

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 - bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.


Rechtsgrundlagen

§ 19 NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710-9


Zusätzliche Informationen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, welche mit einer Geldstrage bis zu € 2.200,-- zu ahnden ist, wer der Anzeigepflicht (Ausübung der Schischulbetriebsbewilligung durch einen Vertreter) zuwiderhandelt.


Formular

Zum Onlineformular


Ihr Kontakt für BergführerIn, SchilehrerIn und Schischulen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Sport
Neue Herrengasse, Haus 13 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst5@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12597
Fax: 02742/9005 - 16330
Letzte Änderung dieser Seite: 26.1.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung