Bestellung einer verantwortlichen Person für die Sammlung/Behandlung nicht gefährlicher Abfälle oder/und Asbestzement

Eine verantwortliche Person ist zu bestellen, wenn nicht gefährliche Abfälle und/oder Asbestzement von einer juristischen Person gesammelt oder behandelt werden oder der/die ErlaubniswerberIn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.

Allgemeine Informationen

Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder/und Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt oder weist der/die ErlaubniswerberIn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nach, ist eine verantwortliche Person zu bestellen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorweist.

Hinweis:

Scheidet die bestellte verantwortliche Person aus dem Betrieb aus, so hat der/die ErlaubnisinhaberIn unverzüglich eine neue verantwortliche Person zu bestellen und die Erlaubnis einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag nicht binnen drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.


Voraussetzungen

Zur verantwortlichen Person kann nur bestellt werden, wer

  • die Verlässlichkeit im Sinne des § 25a Abs. 3 und 4 AWG 2002 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt,
  • die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 25a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
  • die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) erfüllt und
  • in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.

Hinweis

Die verantwortliche Person ist als verantwortlicher Beauftragter für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. 


Zuständige Stelle

Entsprechende Mitteilungen/Bekanntgaben sind an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zu richten.


Verfahrensablauf

Die Mitteilung/Bekanntgabe ist beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST 1), einzubringen. Diese prüft anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung der konkreten Person als verantwortliche Person erfüllt sind und teilt das Ergebnis auf schriftlichem Wege mit.

Hinweis: 

Der Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen und die Mitteilung/Bekanntgabe der Bestellung der verantwortlichen Person können auch gemeinsam eingebracht werden.


Erforderliche Unterlagen

Zum Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vorzulegen:

  • Bei Ausländern: Aktueller Meldenachweis 
  • Erste-Hilfe-Nachweis (Erste-Hilfe-Kurs oder gültiger Führerschein),
  • Bestätigung über hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis,
  • Erklärung über Gewerbeausschlussgründe,
  • Erklärung über die Bestellung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers bei jurist. Personen und
  • Belege zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten 


Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
 


Zum Formular

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Ihre Kontaktstelle des Landes

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 15390

Letzte Änderung dieser Seite: 22.1.2026
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