Namhaftmachung einer fachkundigen Person in einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband
Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hat hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen. Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Allgemeine Informationen
Eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, hat eine fachkundige Person für die Ausübung der Tätigkeit der Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen namhaft zu machen.
Hinweis:
Scheidet die namhaft gemachte fachkundige Person aus dem Betrieb aus, so hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband unverzüglich eine neue fachkundige Person zu bestellen und gegenüber der Erlaubnisbehörde namhaft zu machen. Erfolgt diese Bestellung mitsamt Namhaftmachung nicht binnen drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.
Voraussetzungen
Die fachkundige Person muss verlässlich sein und folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen:
- Kenntnisse betreffend die Einstufung, das Gefährdungspotential und die vorgesehene Behandlungsart der zu sammelnden/behandelnden Abfälle,
- chemische Grundkenntnisse,
- Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen,
- Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe,
- Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und
- Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
Zuständige Stelle
Namhaftmachungen sind an die Landeshauptfrau von Niederösterreich vorzunehmen.
Verfahrensablauf
Die Namhaftmachung der fachkundigen Person ist beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST 1), vorzunehmen. Diese prüft anhand der übermittelten Unterlagen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und teilt das Ergebnis auf schriftlichem Wege mit.
Hinweis:
Der Antrag um Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen und die Namhaftmachung der fachkundigen Person können auch gemeinsam eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vorzulegen:
- Bei Ausländern: Aktueller Meldenachweis
- Erste-Hilfe-Nachweis (Erster-Hilfe-Kurs oder Führerschein),
- Erklärung fachkundige Person
- Beleg zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
Rechtsgrundlagen
§ 26 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Zum Formular
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Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht Landhausplatz 1, Haus 1 und 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15390
